Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Günter Dietrich und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Steuerberater“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „ Mandanten“), soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, ausschließlich.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Steuerberater wird bei Auftragsausführung die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten wird er hinweisen.
(3) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der vom Mandanten oder Dritten übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(4) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert schriftlich zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
3. Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Mandant ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.
(2) Zur Durchführung des Auftrags herangezogene Personen oder Unternehmen werden vom Steuerberater im gleichen Umfang auf die Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Er darf in diesem Zusammenhang auch Unterlagen übergeben. Im Übrigen darf er Dritten Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen.
(4) Für den Fall, dass sich der Steuerberater zur Qualitätssicherung einem Zertifizierungsverfahren unterziehen will, erteilt der Mandant bereits jetzt seine Zustimmung, dass insoweit tätige und über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrte Personen über die vom Mandanten vorhandenen Daten Kenntnis erhalten.
(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(6) Der Steuerberater ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags personenbezogene Daten des Mandanten und dessen Mitarbeiter unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
4. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Insbesondere ist der Steuerberater berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 3 StBerG zu verschaffen.
5. Gewährleistung
(1) Im Falle fehlerhafter Leistungen des Steuerberaters hat der Mandant den Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Er hat dem Steuerberater Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Wenn und soweit es sich bei dem Mandatsvertrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt, kann der Mandant die Nacherfüllung durch den Steuerberater für den Fall ablehnen, dass der Vertrag durch den Mandanten wirksam beendet und der Mangel erst danach durch einen anderen Steuerberater festgestellt worden ist.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung zu Unrecht ab, kann der Mandant auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen oder stattdessen nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
6. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Mandanten gegen den Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf € 1.000.000,00 (in Worten: eine Million) begrenzt.
(3) Ein Schadensersatzanspruch des Mandanten verjährt bei einem fahrlässig verursachten Schaden in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit der Anspruch nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.
(4) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
7. Mitwirkung des Mandanten
(1) Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen vollständig und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Der Mandant hat Rückfragen des Steuerberaters zeitnah zu beantworten und angeforderte Unterlagen schnellstmöglich vorzulegen. Weiterhin ist der Mandant verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
2) Setzt der Steuerberater beim Mandanten in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Mandant verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Mandant verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Mandant darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
(3) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
8. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Mandanten
Unterlässt der Mandant eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
9. Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Dies gilt nicht, soweit die Parteien eine gesonderte Honorarvereinbarung schriftlich getroffen haben.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
10. Gebührenvorschuss
(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen angemessenen Vorschuss fordern.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
11. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Die Vergütung des Steuerberaters ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ( Rechnungsdatum ) zu zahlen. Mit Ablauf von 10 Tagen tritt Zahlungsverzug ein. Auf den Rechnungsbetrag schuldet der Mandant sodann Verzugszinsen in Höhe von 12 %.
(2) Für die zweite und jede nachfolgende Zahlungserinnerung hat der Mandant als weiteren Verzugsschadenersatz Kosten in Höhe von jeweils € 15,00 zu entrichten. Dem Mandanten bleibt der Nachweis belassen, dass der Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedriger Höhe als die vorstehende Pauschale angefallen ist.
12. Laufzeit und Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Mandant kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen. Dieses Recht steht dem Steuerberater, soweit sich der Vertrag als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt, gleichermaßen zu. Weitere gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(3) Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Ausführung, richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen.
(4) Mit Beendigung des Vertrags hat der Mandant dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(5) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
13. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltung von Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe an den Mandanten, spätestens jedoch binnen 6 Monaten, nachdem der Mandant die Aufforderung des Steuerberaters erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen.
(2) Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, unangemessen ist.
(3) Handakten im Sinne obiger Regelung sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner Tätigkeit vom Mandanten oder für ihn erhalten hat, nicht aber Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten, die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(4) Vorstehende Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
14. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Steuerberaters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
. / . Allgemeine Auftragsbedingungen –
Stand: Dezember 2009 Günter Dietrich und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH Leipziger Straße 8 60487 Frankfurt am Main Tel. 069 795 3946-0 Fax 069 795 3946-24